Unsere Satzung

Satzung

der

Stiftung integratives Leben für Menschen mit geistiger Behinderung

Präambel

Der Förderverein integratives Wohnen Niederkassel e. V. (im folgenden auch: der Stifter) möchte die caritative Arbeit im Rhein-Sieg-Kreis mit Schwerpunkt in Niederkassel dauerhaft unterstützen. Es sollen Projekte und Hilfsmaßnahmen für Menschen mit geistiger Behinderung in diesem Bereich gefördert werden. Aus diesem Grunde ruft der Förderverein integratives Wohnen Niederkassel e.V. die rechtlich unselbstständige „Stiftung integratives Leben für Menschen mit geistiger Behinderung“ als Unterstiftung der CaritasStiftung Robert Kreuzberg ins Leben.

Die kirchliche CaritasStiftung im Erzbistum Köln (im folgenden auch: Treuhänderin) verwaltet treuhänderisch Stiftungen, die sich sozial-caritativen Aufgaben widmen und stellt die Erfüllung des Stifterwillens sicher. Der Stifter möchte, dass seine Stiftung dauerhaft treuhänderisch von der CaritasStiftung im Erzbistum Köln auf der Basis des Stiftungsgeschäftes, der Treuhandvereinbarung und dieser Satzung vom 2.5.2007 verwaltet wird.    

Die nachfolgende Satzung regelt die Errichtung, den Zweck und die Verwaltung der Stiftung integratives Leben für Menschen mit geistiger Behinderung durch die CaritasStiftung im Erzbistum Köln sowie die Umsetzung des Stifterwillens.    

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  • Die Stiftung führt den Namen „Stiftung integratives Leben für Menschen mit geistiger Behinderung“. Sitz der Stiftung ist Köln.
  • Die Stiftung ist eine nicht rechtsfähige, unselbstständige Stiftung bürgerlichen Rechts.    
  • Die Stiftung wird auf der Grundlage des Stiftungsgeschäftes vom 2.5.2007 dauerhaft von der rechtsfähigen CaritasStiftung im Erzbistum Köln mit Sitz in Köln treuhänderisch verwaltet und im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2
Zweck der Stiftung

  • Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke (§ 53 AO) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).    
  • Der Zweck der Stiftung ist auf die selbstlose Förderung von Projekten und Hilfsmaßnahmen für Menschen mit geistiger Behinderung im Rhein-Sieg-Kreis mit Schwerpunkt im Bereich Niederkassel gerichtet. Insbesondere sollen folgende Zwecke unterstützt werden:
    1. Beteiligung am Erhalt und an der Ausstattung der im Stadtgebiet Niederkassel befindlichen Wohnheime für geistig Behinderte, insbesondere soweit sie vom Caritasverband für den Rhein-Sieg-Kreis e. V. bzw. seinem Rechtsnachfolger betrieben werden;    
    2. Unterstützung der in bzw. durch die genannten Wohnheime erbrachten Therapie-, Betreuungs- und Freizeitarbeit;
    3. Unterstützung der in diesen Einrichtungen untergebrachten Menschen;
    4. Unterstützung alternativer Wohnformen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie der daran teilnehmenden Personen;
    5. Unterstützung beim Bau neuer Wohnheime für geistig Behinderte in Niederkassel und Umgebung;
    6. Unterstützung von Menschen mit geistiger Behinderung, die infolge ihrer Behinderung auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden (§ 53 Nr. 2 AO).
  • Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.    
  • Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Stiftung fördert ohne Ansehen der Person, ohne Rücksicht auf Nationalität und Konfession. Ein Rechtsanspruch auf Mittel der Stiftung besteht nicht.    

§ 3
Stiftungsvermögen

  • Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus
    Barvermögen in Höhe von 15.000 Euro.
  • Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen dauernd und ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.    
  • Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen (insbesondere Zustiftungen und Spenden) Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
  • Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.    

§ 4
Verwendung der Erträge

  • Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Treuhänderin erhält aus den Erträgen der Stiftung eine jährliche Verwaltungskostenpauschale von zurzeit 0,25% des Stiftungsvermögens am 31.12. eines Jahres. Hiermit sind die Kosten für die Leistungen gemäß § 7 der Stiftungssatzung gedeckt. Eine Veränderung der Höhe der Verwaltungskostenpauschale wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Kuratorium und Treuhänderin festgelegt. Vereinbarte Zusatzleistungen werden im gegenseitigen Einvernehmen gesondert vergütet.
  • Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen (§ 58 Nr. 7a AO) dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

§ 5
Kuratorium

  1. Das Kuratorium ist das einzige Organ der Stiftung. Es besteht aus (mindestens) vier Personen.
    Dem Kuratorium gehören an
    zwei vom Vorstand des Stifters oder vom Vertretungsorgan seines Rechtsnachfolgers benannte Vertreter; nach dem Erlöschen des Stifters je ein von den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden St. Laurentius, Niederkassel-Mondorf und St. Dionysius, Niederkassel-Rheidt bzw. vom Vertretungsorgan ihrer Rechtsnachfolger benannter Vertreter
  2. eine vom Vorstand des Caritasverbandes für den Rhein-Sieg-Kreis e. V. oder vom
  3. Vertretungsorgan seines Rechtsnachfolgers benannte Persönlichkeit – ein Mitglied des Vorstandes der Treuhänderin.
  • Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden.    
  • Das Kuratorium kann durch Beschluss weitere Kuratoriumsmitglieder berufen.

§ 6
Amtszeit, Beschlussfassung durch das Kuratorium

  • Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt jeweils fünf Jahre, beginnend mit dem Tag der Berufung. Rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit eines Mitgliedes ist ein Nachfolger zu benennen. Die bisherigen Kuratoriumsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis neue Mitglieder benannt sind. Wiederberufung ist möglich.
  • Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit benennt das zuständige Benennungsgremium einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit, sofern sich der Nachfolger nicht bereits aus § 5 (1) ergibt.
  • Das Kuratorium soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende. Sofern alle Mitglieder des Kuratoriums dem zustimmen, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
  • Die Einberufung der Kuratoriumssitzungen erfolgen durch den Vorsitzenden des Kuratoriums, bei Verhinderung durch den Stellvertreter mit einer Frist von 8 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn die Treuhänderin oder zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
  • Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist ehrenamtlich. Sie erhalten Ersatz ihrer Auslagen, jedoch keine sonstigen Vergütungen oder Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen. Auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung der Stiftung stehen ihnen keine Ansprüche gegen das Stiftungsvermögen zu.    

§ 7
Aufgaben der CaritasStiftung im Erzbistum Köln

  • Die CaritasStiftung übernimmt die Geschäftsführung und Verwaltung der Stiftung und des Stiftungsvermögens und die Durchführung der vom Kuratorium beschlossenen Mittelvergabe gegen Erstattung der angemessenen Kosten. Sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sie hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zu den Aufgaben der CaritasStiftung im Rahmen der Vertretung, Verwaltung und Geschäftsführung der Stiftung gehören
  1. die Abwicklung der Förderanträge und -maßnahmen;
  2. die Kontoführung und Buchführung;
  3. die Vermögensverwaltung;
  4. die Aufstellung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses;
  5. die Entscheidung über die Annahme von Zustiftungen, Spenden, Erbschaften und Vermächtnissen;
  6. die Entscheidung über Satzungsänderungen;
  7. im übrigen alle Entscheidungen, soweit sie nicht in dieser Stiftungssatzung dem Kuratorium vorbehalten sind.

   

  • Satzungsänderungen können nur mit Zustimmung des Stifters bzw. nach seinem Erlöschen mit Zustimmung des Kuratoriums erfolgen. Der Wille des Stifters sowie die Vorschriften des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung sind hierbei zu berücksichtigen.
  • Die Treuhänderin hat die Aufgabe, die Tätigkeit des Kuratoriums im Hinblick auf die Wahrnehmung des Stiftungszwecks und Stifterwillens sowie die Einhaltung der Stiftungssatzung und Fördergrundsätze zu überwachen. Bei allen Beschlüssen des Kuratoriums hat die Treuhänderin ein Vetorecht zur Wahrung des Stiftungszwecks bzw. des Stifterwillens sowie bei Verstößen gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen.    
  • Die Treuhänderin legt dem Kuratorium jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres einen Tätigkeitsbericht für das Jahr vor, der Angaben über die Anlage des Stiftungsvermögens und die Durchführung der Mittelvergabe sowie den Jahresabschluss enthält.    
  • Die Treuhänderin hat die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung der Stiftung im Rahmen seiner eigenen Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigen zu lassen. 

§ 8
Aufgabe des Kuratoriums ist:    

  1. die Einwerbung von weiteren Mitteln, insbesondere zur Erhöhung des Stiftungskapitals der Stiftung (Zustiftungen) in Abstimmung mit der Treuhänderin;
  1. die Entscheidung über die Verwendung und Vergabe von Stiftungsmitteln;
  2. die Überwachung der Tätigkeit der Treuhänderin und ihre Entlastung;
  3. die Genehmigung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses;
  4. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Treuhänderin;
  5. die Sorge für die angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten in Abstimmung mit der Treuhänderin.    

§ 9
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der Treuhänderin und dem Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen, gemeinnützigen, auf dem Gebiet der Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege liegenden Stiftungszweck beschließen. Für einen derartigen Beschluss bedarf es abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 3 einer 3/4 Mehrheit des beschlussfähigen Kuratoriums. Ein solcher Beschluss bedarf außerdem, solange der Stifter besteht, dessen Zustimmung.    

§ 10
Auflösung der Stiftung

Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks dauernd unmöglich, so hat die Treuhänderin die Auflösung der Stiftung zu beschließen. Hierzu ist die Zustimmung des Stifters, nach dessen Erlöschen die Zustimmung des Kuratoriums erforderlich. Ein entsprechender Beschluss des Kuratoriums bedarf einer 3/4 Mehrheit. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die CaritasStiftung im Erzbistum Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Stifterwillens (§ 2 und Präambel) oder anderer steuerbegünstigter Zwecke zu verwenden hat, vornehmlich im Bereich des Rhein-Sieg-Kreises.    

§ 11
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 2.5.2007 in Kraft.